Art. 45 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Anzahl und Beschäftigungsgrad
Art. 45 GOG · Anzahl und Beschäftigungsgrad
1. Der Grosse Rat legt vor der Wahl auf Antrag des Obergerichts die Anzahl der Oberrichterinnen und Oberrichter und deren Beschäftigungsgrad fest.
2. Als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident können nur Personen gewählt werden, die das Richteramt mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Stellenprozent ausüben. Die übrigen Oberrichterinnen und Oberrichter sind mindestens mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Stellenprozent tätig, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
3. Der Grosse Rat kann nach Anhörung des Obergerichts Stellen, für die sich kein amtierendes Mitglied zur Wiederwahl stellt, in teilzeitliche Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Stellenprozent aufteilen. Das Vorgehen gilt sinngemäss für Ergänzungs- und Ersatzwahlen sowie für Teilrücktritte.