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Art. 45 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Anzahl und Beschäftigungsgrad

Gerichtsbehörden - Obergericht - Richterinnen und Richter
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Art. 45 GOG · Anzahl und Beschäftigungsgrad

1. Der Grosse Rat legt vor der Wahl auf Antrag des Obergerichts die Anzahl der Oberrichterinnen und Oberrichter und deren Beschäftigungsgrad fest.

2. Als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident können nur Personen gewählt werden, die das Richteramt mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Stellenprozent ausüben. Die übrigen Oberrichterinnen und Oberrichter sind mindestens mit einem Beschäftigungsgrad von 50 Stellenprozent tätig, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

3. Der Grosse Rat kann nach Anhörung des Obergerichts Stellen, für die sich kein amtierendes Mitglied zur Wiederwahl stellt, in teilzeitliche Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Stellenprozent aufteilen. Das Vorgehen gilt sinngemäss für Ergänzungs- und Ersatzwahlen sowie für Teilrücktritte.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

AB 2008 36 · gr (Art. 45 GOG)
Recusal Denial Based on Insufficient Evidence of Impartiality
Cited in relation to the procedure followed by the deputy District President before submitting the matter to the Supervisory Chamber.
AB 2008 36 · gr (Art. 45 GOG)
Recusal Denial in Neighbor Dispute Based on Tense Relations and Professional Overlap
Cited in the reasoning regarding the procedure followed by the deputy District President before submitting the request to the supervisory authority.