Art. 44 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Bestand
Art. 44 GOG · Bestand
1. Das Obergericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und den weiteren hauptamtlichen Mitgliedern, die für eine qualitativ hochstehende und rasche Geschäftserledigung erforderlich sind. Der Gesamtstellenumfang beträgt mindestens elf Vollzeitäquivalente.
2. Der Grosse Rat legt jeweils vor den Erneuerungswahlen den Gesamtstellenumfang fest. An den Mindestbeschäftigungsgrad von 50 Stellenprozent ist er nicht gebunden.
3. Kann das Obergericht die ordentliche Geschäftslast nicht mit dem bei den Erneuerungswahlen festgelegten Gesamtstellenumfang bewältigen, erhöht der Grosse Rat die Dotierung im erforderlichen Umfang.
4. Tritt eine Oberrichterin oder ein Oberrichter zurück oder tritt sie oder er nicht zur Wiederwahl an, prüft der Grosse Rat, ob auf eine Neubesetzung ganz oder teilweise verzichtet werden kann.