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Art. 41 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 2. Verwaltungskommission

Gerichtsbehörden - Obergericht - Allgemeine Organisation
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Art. 41 GOG · 2. Verwaltungskommission

1. Der Verwaltungskommission gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und höchstens drei weitere Mitglieder des Obergerichts an. Die Kantonssprachen sind bei der Besetzung der Verwaltungskommission angemessen zu berücksichtigen.

2. Die weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission werden jeweils nach den Erneuerungswahlen für vier Jahre aus dem Kreis der ordentlichen Richterinnen und Richter gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Verwaltungskommission nimmt alle Aufgaben der Justizverwaltung wahr, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr obliegen insbesondere

a) die Fällung dienstaufsichtsrechtlicher Entscheide gegen Mitglieder des Obergerichts, soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist;

b) die Aufsicht und Oberaufsicht über die richterlichen Behörden sowie deren Mitglieder, soweit nicht das Gesamtgericht zuständig ist und diese Aufgaben in der Geschäftsordnung nicht einem anderen Gremium oder dem Präsidium übertragen werden;

c) die Fällung von Personalentscheiden, soweit nicht das Gesamtgericht zuständig ist;

d) das Recht, im Rahmen des genehmigten Budgets Verpflichtungen einzugehen, soweit diese Ausgabenkompetenz in der Geschäftsordnung nicht dem Präsidium oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen wird.

4. Beschlüsse der Verwaltungskommission sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Verwaltungskommission mitwirken.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SBK 2025 79 · gr (Art. 41 GOG)
Release from Secrecy to Pursue Criminal Complaint for Threats Against Debt Collector
This provision is cited in the reasoning to support the classification of the release from official secrecy as a judicial/administrative activity.