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Art. 4 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister

Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeine Organisation
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Art. 4 GOG · Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister

1. Die richterlichen Behörden haben Zugriff auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2. Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister.

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