173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 4 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister
Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeine Organisation
Art. 4 GOG · Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister
1. Die richterlichen Behörden haben Zugriff auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
2. Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister.