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Art. 39 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung

Gerichtsbehörden - Obergericht - Allgemeine Organisation
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Art. 39 GOG · Stellvertretung

1. Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in anderen Abteilungen verpflichtet.

2. Kann das Obergericht wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden, bezeichnet die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates die Stellvertretung aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte, die Verfahren in denselben Sprachen führen wie das zu ersetzende Mitglied.

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