Art. 38 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Besetzung
Art. 38 GOG · Besetzung
1. Das Obergericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.
2. Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet das Obergericht in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.
3. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.
4. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheidet das Obergericht in Dreierbesetzung über Angelegenheiten, für die eine einzelrichterliche Zuständigkeit vorgesehen ist, sowie in Fünferbesetzung über Angelegenheiten, für die eine Dreierbesetzung vorgesehen ist.
5. Das Gesetz kann für bestimmte Bereiche eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.