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Art. 37 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Abteilungen

Gerichtsbehörden - Obergericht - Allgemeine Organisation
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Art. 37 GOG · Abteilungen

1. Das Gesamtgericht bestellt für die Rechtsprechungstätigkeit Abteilungen. Es kann diese in Kammern unterteilen.

2. Die Zusammensetzung der Abteilungen und allfälliger Kammern ist öffentlich bekannt zu geben.

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