173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 37 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Abteilungen
Gerichtsbehörden - Obergericht - Allgemeine Organisation
Art. 37 GOG · Abteilungen
1. Das Gesamtgericht bestellt für die Rechtsprechungstätigkeit Abteilungen. Es kann diese in Kammern unterteilen.
2. Die Zusammensetzung der Abteilungen und allfälliger Kammern ist öffentlich bekannt zu geben.