173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 36 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Ergänzende Regelungen
Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
Art. 36 GOG · Ergänzende Regelungen
1. Soweit keine abweichenden Bestimmungen existieren und es mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist, gelten für das Beschäftigungsverhältnis der Mitglieder der richterlichen Behörden die Regelungen des kantonalen Personalrechts sinngemäss.