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Art. 35 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Altersgrenze

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 35 GOG · Altersgrenze

1. Die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen das Richteramt längstens bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.

2. Die nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen das Richteramt längstens bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.

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