173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 34 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wohnsitz
Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
Art. 34 GOG · Wohnsitz
1. Die Mitglieder der richterlichen Behörden nehmen spätestens beim Amtsantritt Wohnsitz im Kanton.