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Art. 34 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wohnsitz

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 34 GOG · Wohnsitz

1. Die Mitglieder der richterlichen Behörden nehmen spätestens beim Amtsantritt Wohnsitz im Kanton.

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