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Art. 33 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 2. Strafverfahren

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 33 GOG · 2. Strafverfahren

1. Die Mitglieder der richterlichen Behörden haben die Aufsichtsbehörde umgehend über Strafverfahren zu informieren, die während der Amtsdauer gegen sie eröffnet werden und zu einem Eintrag ins Strafregister führen könnten, der im Privatauszug ersichtlich ist.

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