Art. 32 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Informationspflicht 1. Interessenbindungen
Art. 32 GOG · Informationspflicht 1. Interessenbindungen
1. Die Mitglieder der richterlichen Behörden informieren das Obergericht bei Amtsantritt über
a) erwerbliche Haupt- und Nebenbeschäftigungen;
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen von Personen und Interessengruppen;
d) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
2. Die Mitglieder der richterlichen Behörden teilen dem Obergericht zu Beginn des Amtsjahrs mit, wenn sich ihre Situation in Bezug auf eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten geändert hat.
3. Das Obergericht sorgt für die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Es erstellt ein Register über die Interessenbindungen und veröffentlicht dieses. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.