Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.000 GOGLOG CH-GR

Art. 31 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 2. Nebenamtliche Mitglieder richterlicher Behörden

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (122 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 GOG · 2. Nebenamtliche Mitglieder richterlicher Behörden

1. Die Arbeitszeit der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden richtet sich nach der Geschäftslast.

2. Sie haben die Arbeitszeit zu erfassen, soweit dies für ihre Entlöhnung erforderlich ist.

← Art. 30 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gegenstand Art. 32 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →