173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 31 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 2. Nebenamtliche Mitglieder richterlicher Behörden
Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
Art. 31 GOG · 2. Nebenamtliche Mitglieder richterlicher Behörden
1. Die Arbeitszeit der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden richtet sich nach der Geschäftslast.
2. Sie haben die Arbeitszeit zu erfassen, soweit dies für ihre Entlöhnung erforderlich ist.