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Art. 3 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Konstituierung und Beschlussfassung

Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeine Organisation
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Art. 3 GOG · Konstituierung und Beschlussfassung

1. Unter Vorbehalt der Befugnisse des Wahlorgans konstituieren sich die Gerichte selbst.

2. Die Leitungsorgane der Gerichte nehmen Abstimmungen und Wahlen offen vor. Verlangt ein Mitglied eine geheime Abstimmung oder Wahl, ist diesem Begehren zu entsprechen. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu; bei Wahlen entscheidet das Los.

3. Die Mitglieder der Leitungsorgane der Gerichte können sich an Abstimmungen und Wahlen auf elektronischem Weg beteiligen. Das Obergericht regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Regionalgerichte in einer Verordnung.

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