Art. 29 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 2. In der Person
Art. 29 GOG · 2. In der Person
1. Derselben richterlichen Behörde dürfen nicht gleichzeitig als Mitglieder angehören
a) Personen, die miteinander verheiratet sind;
b) Personen, die in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie miteinander verwandt sind;
c) Personen, die in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie miteinander verschwägert sind.
2. Die Ausschlussgründe für Verheiratete gelten für eingetragene Partnerschaften und faktische Lebensgemeinschaften sinngemäss.
3. Die Ausschlussgründe gemäss Absatz 1 Litera c bestehen nach Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft nicht fort.
4. Die Wahl ist für diejenige Person gültig, die bisher im Amt war oder bei gleichzeitiger Neuwahl mehr Stimmen auf sich vereinigt. Bei einer stillen Wahl entscheidet das Los über den Vorrang.