Art. 28 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Unvereinbarkeit 1. Nebenbeschäftigung
Art. 28 GOG · Unvereinbarkeit 1. Nebenbeschäftigung
1. Die Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der richterlichen Behörde, der sie angehören, beeinträchtigen könnte.
2. Die Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen insbesondere nicht
a) Personen vor der richterlichen Behörde vertreten, der sie angehören;
b) Personen in Verfahren vertreten, die bei einem Weiterzug durch die richterliche Behörde zu beurteilen sind, der sie angehören;
c) für eine Behörde tätig sein, deren Handlungen oder Entscheide im Streitfall durch die richterliche Behörde zu beurteilen sind, der sie angehören. Ausnahmen können gesetzlich vorgesehen werden.
3. Die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden dürfen zudem insbesondere nicht
a) ein anderes Amt oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie die richterliche Tätigkeit im Vollpensum ausüben. Ausnahmen können gesetzlich vorgesehen oder bewilligt werden;
b) ein anderes Amt oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, die zusammen mit der richterlichen Tätigkeit, die sie im Teilpensum ausüben, mehr als ein Vollpensum ergibt. Ausnahmen können gesetzlich vorgesehen oder bewilligt werden.
4. Bewilligungspflichtig sind Nebenbeschäftigungen, wenn
a) sie die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit in sich bergen;
b) es sich um ein anderes Amt oder eine andere Erwerbstätigkeit handelt, die zusammen mit dem Richteramt mehr als ein Vollpensum ergibt;
c) dafür Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
5. Das Obergericht regelt die Einzelheiten zu den untersagten und bewilligungspflichtigen Nebenbeschäftigungen sowie zum Bewilligungsverfahren in einer Verordnung.