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173.000 GOGLOG CH-GR

Art. 27 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Verlust der Eignung

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 27 GOG · Verlust der Eignung

1. Verliert ein Mitglied einer richterlichen Behörde durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit während der Amtsdauer ganz oder teilweise die Fähigkeit, das Richteramt auszuüben, endet dieses

a) bei arbeitsplatzbezogener Unfähigkeit, wenn das Mitglied die richterliche Tätigkeit aus diesem Grund während insgesamt zwölf Monaten nicht ausgeübt hat;

b) in den übrigen Fällen, wenn das Mitglied einer richterlichen Behörde bei rechtzeitiger Geltendmachung eine Invalidenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung beanspruchen kann, spätestens jedoch 24 Monate nach Eintritt der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit.

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