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Art. 26 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Eignung

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 26 GOG · Eignung

1. Die Mitglieder der richterlichen Behörden eignen sich für das Richteramt.

2. Hauptamtliche Mitglieder der Gerichte verfügen über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über ein Anwaltspatent, Vermittlerinnen und Vermittler über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel über eine Mediationsausbildung.

3. Bei der Wahl der Mitglieder der richterlichen Behörden sind die Verfahrenssprachen der jeweiligen richterlichen Behörde gebührend zu berücksichtigen.

4. Das Obergericht kann die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen.

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