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173.000 GOGLOG CH-GR

Art. 25 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Rücktritt

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 25 GOG · Rücktritt

1. Die Mitglieder der richterlichen Behörden können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende jedes Monats schriftlich vom Richteramt zurücktreten. Teilrücktritte sind nur unter den in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.

2. Die Rücktrittserklärung richten

a) die Mitglieder des Obergerichts sowie des Justizgerichts an die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates;

b) die Mitglieder der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen an das Obergericht;

c) die Mitglieder der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen an das jeweilige Regionalgericht.

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