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Art. 24 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Ferien

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 24 GOG · Ferien

1. Die hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden erhalten jährlich gleich viele Ferien wie die kantonalen Mitarbeitenden derselben Altersgruppe.

2. Auf das nächste Kalenderjahr dürfen höchstens zehn Ferientage übertragen werden.

3. Eine finanzielle Abgeltung nicht bezogener Ferientage ist ausgeschlossen.

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