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Art. 23 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 3. Nebenamtliche Mitglieder richterlicher Behörden

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 23 GOG · 3. Nebenamtliche Mitglieder richterlicher Behörden

1. Die nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden werden für die richterliche Tätigkeit entlöhnt in Form

a) eines Taggelds oder einer Mitwirkungsvergütung, wenn sie an einem Zirkularentscheid beteiligt sind;

b) einer Zulage, wenn sie ein Verfahren leiten.

2. Der Anspruch auf Entlöhnung entsteht mit der Zuteilung eines Geschäfts. Fällt ein Geschäft dahin oder kann ein nebenamtliches Mitglied einer richterlichen Behörde aus persönlichen Gründen nicht mitwirken, ist die Entlöhnung zu kürzen.

3. Das Obergericht bestimmt die Höhe des Taggelds, der Mitwirkungsvergütung und der Zulagen sowie die weiteren Einzelheiten der Entlöhnung der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden in einer Verordnung. Es kann von den in Artikel 70 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vorgesehenen Ansätzen abweichen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

U 2024 13 · gr (Art. 23 Abs. 2 GOG)
Revision Granted Due to Formal Flaw; Proceeding Declared Moot Due to Completion of Construction
Cited in the reasoning regarding the residence requirement for judges, but not explicitly cited in the final orders.
U 2024 13 · gr (Art. 23 Abs. 2 GOG)
Revision Granted Due to Formal Flaw; Proceeding Declared Moot Due to Completion of Construction
Cited in the reasoning to establish the procedural defect regarding the judge's residence requirement, which led to the basis for revision, but not explicitly cited in the final orders.