Art. 23 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 3. Nebenamtliche Mitglieder richterlicher Behörden
Art. 23 GOG · 3. Nebenamtliche Mitglieder richterlicher Behörden
1. Die nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden werden für die richterliche Tätigkeit entlöhnt in Form
a) eines Taggelds oder einer Mitwirkungsvergütung, wenn sie an einem Zirkularentscheid beteiligt sind;
b) einer Zulage, wenn sie ein Verfahren leiten.
2. Der Anspruch auf Entlöhnung entsteht mit der Zuteilung eines Geschäfts. Fällt ein Geschäft dahin oder kann ein nebenamtliches Mitglied einer richterlichen Behörde aus persönlichen Gründen nicht mitwirken, ist die Entlöhnung zu kürzen.
3. Das Obergericht bestimmt die Höhe des Taggelds, der Mitwirkungsvergütung und der Zulagen sowie die weiteren Einzelheiten der Entlöhnung der nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden in einer Verordnung. Es kann von den in Artikel 70 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden vorgesehenen Ansätzen abweichen.