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Art. 22 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 2. Weitere hauptamtliche Mitglieder richterlicher Behörden

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 22 GOG · 2. Weitere hauptamtliche Mitglieder richterlicher Behörden

1. Das Obergericht reiht die Stellen der weiteren hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden in die Funktionsklassen nach kantonalem Personalrecht ein. Es holt vor der Einreihung der Stellen die Stellungnahme des kantonalen Personalamts ein.

2. Der Lohn der weiteren hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden entspricht dem Maximum der massgeblichen Funktionsklasse.

3. Sind die weiteren hauptamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden im Teilpensum tätig, wird der Lohn im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

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