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Art. 21 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Besoldung 1. Oberrichterinnen und Oberrichter

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 21 GOG · Besoldung 1. Oberrichterinnen und Oberrichter

1. Der Jahreslohn, einschliesslich des 13. Monatslohns, beträgt bei einem Vollpensum für

a) die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts 107 Prozent des Maximums der höchsten Gehaltsklasse nach kantonalem Personalrecht;

b) die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder der Verwaltungskommission 105 Prozent des Maximums der höchsten Gehaltsklasse nach kantonalem Personalrecht;

c) die restlichen Oberrichterinnen und Oberrichter 103 Prozent des Maximums der höchsten Gehaltsklasse nach kantonalem Personalrecht.

2. Ist eine Oberrichterin oder ein Oberrichter im Teilpensum tätig, wird der Lohn im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad ausgerichtet.

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