Art. 20 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Amtseid oder Handgelübde
Art. 20 GOG · Amtseid oder Handgelübde
1. Die Mitglieder der richterlichen Behörden legen vor ihrem Amtsantritt einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab.
2. Es leisten den Amtseid oder das Handgelübde
a) die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Obergerichts und die weiteren Mitglieder des Obergerichts vor dem Grossen Rat;
b) die Präsidentin oder der Präsident des Justizgerichts, die weiteren Mitglieder des Justizgerichts sowie die zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor dem Grossen Rat;
c) die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte vor dem Obergericht (Gesamtgericht);
d) die Mitglieder der Regionalgerichte vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Regionalgerichts;
e) die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen sowie ihre Stellvertretungen vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts;
f) die Mitglieder der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen sowie ihre Stellvertretungen vor der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regionalgerichts, dem sie angegliedert sind.
3. Amtseid und Handgelübde haben folgenden Wortlaut: "Sie als gewählte Präsidentin / gewählter Präsident (gewählte Richterin / gewählter Richter, gewähltes Mitglied) des (Ober-, Justiz-, Regionalgerichts / der Schlichtungsbehörde) schwören zu Gott (geloben), alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." "Ich schwöre (gelobe) es."