173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Sitz
Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeine Organisation
Art. 2 GOG · Sitz
1. Das Obergericht, das kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen haben ihren Sitz in Chur.
2. Die Regionalgerichte, die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen haben ihren Sitz in der Regel am Regionshauptort beziehungsweise an dem von der Verwaltungskommission des Regionalgerichts bestimmten Ort.
3. Die richterlichen Behörden können Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen als ihrem Sitz, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VBE 2006 1 · gr (Art. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und richterlichen Behörden des Kantons Graubünden (GOG; GR 150.100))
Antelope Hair Scarf Case: Timeliness of Judicial Review of Administrative Penalty
This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).