Art. 19 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Mitglieder richterlicher Behörden
Art. 19 GOG · Mitglieder richterlicher Behörden
1. Die Rechtsprechungstätigkeit üben die haupt- und nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden aus.
2. Hauptamtliche Mitglieder der richterlichen Behörden sind
a) die ordentlichen und ausserordentlichen Oberrichterinnen und Oberrichter;
b) die ordentlichen und ausserordentlichen Regionalrichterinnen und Regionalrichter, die zu einem im Voraus festgelegten Teil- oder Vollpensum tätig sind;
c) die Vermittlerinnen und Vermittler.
3. Nebenamtliche Mitglieder der richterlichen Behörden sind
a) die Präsidentin oder der Präsident sowie die weiteren Mitglieder des Justizgerichts und deren Stellvertretungen;
b) die Regionalrichterinnen und Regionalrichter, die zu einem Teilpensum tätig sind, das von der Geschäftslast abhängig ist;
c) die Stellvertretungen der Vermittlerinnen und Vermittler;
d) die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen und ihre Stellvertretungen;
e) die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen und ihre Stellvertretungen.