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173.000 GOGLOG CH-GR

Art. 19 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Mitglieder richterlicher Behörden

Gemeinsame Bestimmungen - Beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden
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Art. 19 GOG · Mitglieder richterlicher Behörden

1. Die Rechtsprechungstätigkeit üben die haupt- und nebenamtlichen Mitglieder der richterlichen Behörden aus.

2. Hauptamtliche Mitglieder der richterlichen Behörden sind

a) die ordentlichen und ausserordentlichen Oberrichterinnen und Oberrichter;

b) die ordentlichen und ausserordentlichen Regionalrichterinnen und Regionalrichter, die zu einem im Voraus festgelegten Teil- oder Vollpensum tätig sind;

c) die Vermittlerinnen und Vermittler.

3. Nebenamtliche Mitglieder der richterlichen Behörden sind

a) die Präsidentin oder der Präsident sowie die weiteren Mitglieder des Justizgerichts und deren Stellvertretungen;

b) die Regionalrichterinnen und Regionalrichter, die zu einem Teilpensum tätig sind, das von der Geschäftslast abhängig ist;

c) die Stellvertretungen der Vermittlerinnen und Vermittler;

d) die weiteren Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen und ihre Stellvertretungen;

e) die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen und ihre Stellvertretungen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A 2019 44 · gr (Art. 19 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 16. Juni 2010 (GOG; BR 173.000))
Tax Security Order Upheld Against Relocated Taxpayer Despite Collateral Agreement
Cited in the reasoning section regarding the necessity of calling in a substitute judge from the Cantonal Court.