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Art. 17 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gerichtsentscheide

Gemeinsame Bestimmungen - Öffentlichkeit
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Art. 17 GOG · Gerichtsentscheide

1. Die Gerichte machen ihre Entscheide in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich.

2. Das Obergericht publiziert seine Entscheide in der Regel. Entscheidet es über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht einstimmig, kann ein am Entscheid beteiligtes Mitglied des Obergerichts verlangen, die begründete Minderheitsmeinung in den Anhang eines Entscheids aufzunehmen.

3. Die Regionalgerichte publizieren Entscheide von öffentlichem Interesse.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SR2 2025 29 · gr (art. 17 cpv. 1 LOG)
Appeal Withdrawn: Evidence Admissibility Controversy Resolved
Cited for the procedural basis to strike the appeal from the role following withdrawal.