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Art. 16 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gerichtsverhandlungen

Gemeinsame Bestimmungen - Öffentlichkeit
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Art. 16 GOG · Gerichtsverhandlungen

1. Zeitpunkt und Gegenstand der Gerichtsverhandlungen sind der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

2. Die Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme der Beratungen öffentlich.

3. Die Öffentlichkeit wird von der oder dem Vorsitzenden ganz oder teilweise von den Verhandlungen ausgeschlossen, wenn

a) abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen;

b) dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder eines schutzwürdigen Interesses einer beteiligten Person.

4. Bild- und Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen sind untersagt.

5. Die Parteien und Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter haben zu den Verhandlungen in korrekter Kleidung zu erscheinen, welche die Würde des Gerichts respektiert.

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