Art. 15 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Amtsgeheimnis
Art. 15 GOG · Amtsgeheimnis
1. Tatsachen, von denen Mitglieder der richterlichen Behörden sowie deren Mitarbeitende in einem Gerichts- oder Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, sind geheim zu halten.
2. Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Personen, die von den richterlichen Behörden für Gerichts- oder Schlichtungsverfahren beigezogen werden. Die oder der Vorsitzende hat diese Personen auf die Schweigepflicht und die Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.
3. Personen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 dürfen sich nur zu Tatsachen äussern, von denen sie in einem Gerichts- oder Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten haben, oder Akten aus solchen Verfahren herausgeben, wenn das Obergericht sie vom Amtsgeheimnis entbunden hat. Vorbehalten bleiben behördliche Anzeige-, Melde- und Mitwirkungspflichten sowie behördliche Anzeige-, Melde- und Mitwirkungsrechte.