Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.000 GOGLOG CH-GR

Art. 15 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Amtsgeheimnis

Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (122 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 GOG · Amtsgeheimnis

1. Tatsachen, von denen Mitglieder der richterlichen Behörden sowie deren Mitarbeitende in einem Gerichts- oder Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten, sind geheim zu halten.

2. Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Personen, die von den richterlichen Behörden für Gerichts- oder Schlichtungsverfahren beigezogen werden. Die oder der Vorsitzende hat diese Personen auf die Schweigepflicht und die Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.

3. Personen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 dürfen sich nur zu Tatsachen äussern, von denen sie in einem Gerichts- oder Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten haben, oder Akten aus solchen Verfahren herausgeben, wenn das Obergericht sie vom Amtsgeheimnis entbunden hat. Vorbehalten bleiben behördliche Anzeige-, Melde- und Mitwirkungspflichten sowie behördliche Anzeige-, Melde- und Mitwirkungsrechte.

← Art. 14 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gegenstand Art. 16 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →