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Art. 14 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Aktuariat

Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
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Art. 14 GOG · Aktuariat

1. Die Aktuarinnen und Aktuare wirken gemäss den Instruktionen der oder des Vorsitzenden in richterlichen Verfahren mit. Sie haben bei der Entscheidfindung beratende Stimme.

2. Die richterlichen Behörden können den Aktuarinnen und Aktuaren weitere Aufgaben übertragen.

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