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Art. 121 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Erstmalige Wahl der Justizrichterinnen und Justizrichter

Schlussbestimmungen
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Art. 121 GOG · Erstmalige Wahl der Justizrichterinnen und Justizrichter

1. Der Grosse Rat wählt die Mitglieder des Justizgerichts erstmalig bis spätestens im Juni 2024. Der Amtsantritt erfolgt per 1. Januar 2025.

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