173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 121 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Erstmalige Wahl der Justizrichterinnen und Justizrichter
Schlussbestimmungen
Art. 121 GOG · Erstmalige Wahl der Justizrichterinnen und Justizrichter
1. Der Grosse Rat wählt die Mitglieder des Justizgerichts erstmalig bis spätestens im Juni 2024. Der Amtsantritt erfolgt per 1. Januar 2025.