Art. 120 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Erstmalige Wahl der Oberrichterinnen und Oberrichter
Art. 120 GOG · Erstmalige Wahl der Oberrichterinnen und Oberrichter
1. Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Obergerichts erstmalig in getrennten Wahlgängen bis spätestens im Dezember 2023. Der Amtsantritt erfolgt per 1. Januar 2025.
2. Für die Besetzung der Richterstellen am Obergericht, für die sich amtierende Mitglieder des Kantons- oder Verwaltungsgerichts zur Wahl stellen, gelten Artikel 49 Absatz 2 und Absatz 3 sowie Artikel 51 sinngemäss.
3. Für die Besetzung der Richterstellen am Obergericht, für die sich kein amtierendes Mitglied des Kantons- oder Verwaltungsgerichts zur Wahl stellt, gelten Artikel 49 Absatz 1 und Absatz 3 sowie Artikel 50.
4. Das Mehr, welches für eine Wahl erreicht werden muss, berechnet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden. Im Übrigen richtet sich das Wahlverfahren nach der Geschäftsordnung des Grossen Rates, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.