173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 119 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Regionalgerichte
Aufsicht und Oberaufsicht - Organaufsicht - Träger der Aufsicht und der Oberaufsicht
Art. 119 GOG · Regionalgerichte
1. Die Regionalgerichte beaufsichtigen die Schlichtungsbehörden, die ihnen angegliedert sind.