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Art. 119 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Regionalgerichte

Aufsicht und Oberaufsicht - Organaufsicht - Träger der Aufsicht und der Oberaufsicht
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Art. 119 GOG · Regionalgerichte

1. Die Regionalgerichte beaufsichtigen die Schlichtungsbehörden, die ihnen angegliedert sind.

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