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Art. 118 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 3. Generalsekretärin oder Generalsekretär

Aufsicht und Oberaufsicht - Organaufsicht - Träger der Aufsicht und der Oberaufsicht
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Art. 118 GOG · 3. Generalsekretärin oder Generalsekretär

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen der erweiterten Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil.

2. Sie oder er bereitet unter der Leitung der oder des Vorsitzenden die Geschäfte der erweiterten Verwaltungskommission vor.

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