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Art. 117 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 2. Zusammensetzung und Beschlussfassung

Aufsicht und Oberaufsicht - Organaufsicht - Träger der Aufsicht und der Oberaufsicht
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Art. 117 GOG · 2. Zusammensetzung und Beschlussfassung

1. Der erweiterten Verwaltungskommission gehören die Mitglieder der Verwaltungskommission des Obergerichts und fünf Mitglieder der Regionalgerichte an.

2. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte wählen die fünf Mitglieder der erweiterten Verwaltungskommission jeweils nach den Erneuerungswahlen für die Dauer von vier Jahren aus dem Kreis der ordentlichen hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte. Dabei haben sie auf eine angemessene Vertretung der kleinen, mittleren und grossen Regionalgerichte sowie auf die sprachlichen und regionalen Besonderheiten zu achten. Ersatzwahlen sind möglich.

3. Der erweiterten Verwaltungskommission sitzt die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts vor.

4. Jedes Mitglied der erweiterten Verwaltungskommission kann bei der oder dem Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung von Angelegenheiten der Justizaufsicht verlangen.

5. Die erweiterte Verwaltungskommission tagt mindestens zwei Mal pro Jahr.

6. Beschlüsse der erweiterten Verwaltungskommission sind gültig, wenn an der Sitzung mindestens die Mehrheit der Mitglieder der erweiterten Verwaltungskommission mitwirkt.

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