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Art. 116 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Erweiterte Verwaltungskommission des Obergerichts 1. Aufgaben

Aufsicht und Oberaufsicht - Organaufsicht - Träger der Aufsicht und der Oberaufsicht
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Art. 116 GOG · Erweiterte Verwaltungskommission des Obergerichts 1. Aufgaben

1. Die erweiterte Verwaltungskommission dient dazu, den Informationsaustausch zwischen den richterlichen Behörden zu fördern und einen hinreichenden Einbezug der beaufsichtigten richterlichen Behörden in Angelegenheiten der Justizaufsicht sicherzustellen.

2. Das Obergericht hat der erweiterten Verwaltungskommission vor der Beschlussfassung mindestens folgende Angelegenheiten der Justizaufsicht zur Beratung vorzulegen

a) Verordnungen des Obergerichts über Angelegenheiten der Justizaufsicht;

b) Konzepte über die Aufsicht und das Controlling;

c) Weisungen, die sich an alle oder an bestimmte Kategorien von richterlichen Behörden richten;

d) Massnahmen zur Qualitätssicherung;

e) Massnahmen zur Weiterbildung.

3. Die erweiterte Verwaltungskommission kann zu den ihr vorgelegten Angelegenheiten Stellungnahmen zuhanden des Obergerichts verabschieden.

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