173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 115 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Obergericht
Aufsicht und Oberaufsicht - Organaufsicht - Träger der Aufsicht und der Oberaufsicht
Art. 115 GOG · Obergericht
1. Das Obergericht ist das oberste, justizinterne Leitungs- und Führungsorgan.
2. Es übt die Aufsicht über die Regionalgerichte, das kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen sowie die Oberaufsicht über die von den Regionalgerichten beaufsichtigten Schlichtungsbehörden aus.