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Art. 115 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Obergericht

Aufsicht und Oberaufsicht - Organaufsicht - Träger der Aufsicht und der Oberaufsicht
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Art. 115 GOG · Obergericht

1. Das Obergericht ist das oberste, justizinterne Leitungs- und Führungsorgan.

2. Es übt die Aufsicht über die Regionalgerichte, das kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen sowie die Oberaufsicht über die von den Regionalgerichten beaufsichtigten Schlichtungsbehörden aus.

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