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Art. 113 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Administrativuntersuchung

Aufsicht und Oberaufsicht - Organaufsicht - Instrumente der Organaufsicht
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Art. 113 GOG · Administrativuntersuchung

1. Mit der Administrativuntersuchung kann die Aufsichtsbehörde durch eine unabhängige und fachkundige Person Angelegenheiten der Justizverwaltung klären lassen, die ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern.

2. Die beauftragte Person ist nur an das Gesetz und den Auftrag gebunden.

3. Sie kann Beweise abnehmen. Gutachten darf sie nur mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde einholen. Die Beweiserhebungen richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

4. Die beauftragte Person fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem Bericht zusammen und formuliert Vorschläge zum weiteren Vorgehen. Sie übergibt den Bericht mit den Untersuchungsakten der Aufsichtsbehörde.

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