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Art. 112 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Weisungen und Ersatzvornahme

Aufsicht und Oberaufsicht - Organaufsicht - Instrumente der Organaufsicht
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Art. 112 GOG · Weisungen und Ersatzvornahme

1. Die Aufsichtsbehörde kann die beaufsichtigte richterliche Behörde anweisen, eine Aufgabe zu erfüllen.

2. Wird diese Weisung missachtet, kann die Aufsichtsbehörde eine andere richterliche Behörde oder einen Dritten mit der Aufgabenerfüllung beauftragen.

3. Sofern keine Gefahr in Verzug ist, droht sie der richterlichen Behörde die Ersatzvornahme unter Einräumung einer angemessenen Frist an.

4. Die säumige richterliche Behörde trägt die der Aufsichtsbehörde durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

KSK 2010 25 · gr (Art. 112 Abs. 3 GOG)
Debtor's Appeal Against Definitive Legal Remedy for Satisfaction Payment Dismissed
Cited as the procedural basis for dismissing the appeal without further proceedings because it was manifestly unfounded.