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Art. 111 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Finanz- und Rechnungswesen

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Art. 111 GOG · Finanz- und Rechnungswesen

1. Das Obergericht prüft und genehmigt das Budget und die Jahresrechnung der Regionalgerichte.

2. Die kantonale Finanzkontrolle prüft zuhanden des Grossen Rates das Budget und die Jahresrechnung des Obergerichts und des Justizgerichts sowie die genehmigten Budgets und Jahresrechnungen der Regionalgerichte.

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