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Art. 110 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Berichterstattungspflicht

Aufsicht und Oberaufsicht - Organaufsicht - Instrumente der Organaufsicht
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Art. 110 GOG · Berichterstattungspflicht

1. Die richterlichen Behörden erstatten der Aufsichtsbehörde jährlich Bericht über ihre Geschäftstätigkeit.

2. Der Geschäftsbericht der Regionalgerichte bezieht sich auch auf die Tätigkeit der unter ihrer Aufsicht stehenden Schlichtungsbehörden. Der Geschäftsbericht des Obergerichts umfasst alle richterlichen Behörden.

3. Die Geschäftsberichte geben mindestens Auskunft über die Rechtsprechung und die Fallstatistik.

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