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Art. 11 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stimmabgabe

Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
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Art. 11 GOG · Stimmabgabe

1. Bei der Entscheidfällung ist jedes Mitglied der richterlichen Behörden zur Stimmabgabe verpflichtet.

2. Die richterlichen Behörden nehmen Abstimmungen offen vor.

3. Bei Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

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