173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 11 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stimmabgabe
Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
Art. 11 GOG · Stimmabgabe
1. Bei der Entscheidfällung ist jedes Mitglied der richterlichen Behörden zur Stimmabgabe verpflichtet.
2. Die richterlichen Behörden nehmen Abstimmungen offen vor.
3. Bei Stimmengleichheit steht der oder dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.