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Art. 109 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geschäftskontrolle

Aufsicht und Oberaufsicht - Organaufsicht - Instrumente der Organaufsicht
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Art. 109 GOG · Geschäftskontrolle

1. Die richterlichen Behörden führen eine fortlaufende Kontrolle über alle eingeleiteten Rechtsverfahren und die Art der Erledigung.

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