173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 109 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geschäftskontrolle
Aufsicht und Oberaufsicht - Organaufsicht - Instrumente der Organaufsicht
Art. 109 GOG · Geschäftskontrolle
1. Die richterlichen Behörden führen eine fortlaufende Kontrolle über alle eingeleiteten Rechtsverfahren und die Art der Erledigung.