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Art. 108 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 3. Mediation

Aufsicht und Oberaufsicht - Dienstaufsicht - Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 108 GOG · 3. Mediation

1. Die Aufsichtsbehörde kann eine neutrale und fachkundige Person als Mediatorin oder als Mediator einsetzen, mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen.

2. Die Mediatorin oder der Mediator kann Beweise abnehmen. Gutachten dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt werden.

3. Die Aufsichtsbehörde macht die Einigung zum Inhalt ihres Entscheids, wenn sie rechtmässig ist.

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