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Art. 106 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Verfahren 1. Dienstaufsichtsrechtliche Verfahren vor dem Grossen Rat

Aufsicht und Oberaufsicht - Dienstaufsicht - Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 106 GOG · Verfahren 1. Dienstaufsichtsrechtliche Verfahren vor dem Grossen Rat

1. Die vom Grossen Rat zu führenden dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren können eingeleitet werden

a) auf Antrag des Obergerichts;

b) auf Antrag eines Mitglieds eines Gerichts, um sich vom Vorwurf zu befreien, eine Amtspflichtverletzung begangen zu haben, die eine Amtsenthebung nach sich ziehen kann;

c) von Amtes wegen, wenn begründete Anzeichen für eine Amtspflichtverletzung vorliegen, die eine Amtsenthebung nach sich ziehen könnte, oder wenn das Ausscheiden von Gesetzes wegen streitig ist.

2. Im Übrigen gelten für die vom Grossen Rat zu führenden dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren die Bestimmungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern des Grossen Rates oder der Regierung sinngemäss.

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