Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.000 GOGLOG CH-GR

Art. 104 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 3. Justizgericht

Aufsicht und Oberaufsicht - Dienstaufsicht - Zuständigkeit und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (122 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 104 GOG · 3. Justizgericht

1. Soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, entscheidet das Justizgericht über dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gegenüber seinen Mitgliedern.

← Art. 103 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gegenstand Art. 105 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →