173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 104 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 3. Justizgericht
Aufsicht und Oberaufsicht - Dienstaufsicht - Zuständigkeit und Verfahren
Art. 104 GOG · 3. Justizgericht
1. Soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, entscheidet das Justizgericht über dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gegenüber seinen Mitgliedern.