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Art. 103 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 2. Obergericht

Aufsicht und Oberaufsicht - Dienstaufsicht - Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 103 GOG · 2. Obergericht

1. Soweit nicht der Grosse Rat zuständig ist, entscheidet das Obergericht über dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gegenüber

a) seinen Mitgliedern;

b) den Mitgliedern der Regionalgerichte;

c) den Mitgliedern der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen.

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