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Art. 102 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zuständigkeit 1. Grosser Rat

Aufsicht und Oberaufsicht - Dienstaufsicht - Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 102 GOG · Zuständigkeit 1. Grosser Rat

1. Der Grosse Rat entscheidet über die Amtsenthebung eines Mitglieds eines Gerichts und im Streitfall über das Ausscheiden eines Mitglieds eines Gerichts von Gesetzes wegen.

2. In den Verfahren gemäss Absatz 1 kann der Grosse Rat auch andere Disziplinarmassnahmen anordnen sowie über den Zeitpunkt der Beendigung des beschäftigungsrechtlichen Verhältnisses und andere beschäftigungsrechtliche Ansprüche entscheiden, soweit diese streitig sind.

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