173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 101 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Ausscheiden
Aufsicht und Oberaufsicht - Dienstaufsicht - Instrumente der Dienstaufsicht
Art. 101 GOG · Ausscheiden
1. Die Aufsichtsbehörde stellt im Streitfall fest, dass ein Mitglied einer richterlichen Behörde von Gesetzes wegen aus dem Amt ausgeschieden ist, wenn es
a) rechtsgültig zurückgetreten ist;
b) nicht wiedergewählt wurde;
c) die Fähigkeit, das Richteramt auszuüben, verloren hat;
d) die Stimmberechtigung verloren hat;
e) in einem anderen Kanton Wohnsitz genommen hat, sofern der kantonale Wohnsitz eine Wählbarkeitsvoraussetzung ist;
f) die Altersgrenze erreicht hat, bis zu der das Richteramt längstens ausgeübt werden kann;
g) ein mit dem Richteramt unvereinbares Amt annimmt, sofern diese Handlung als Verzicht auf das Richteramt zu werten ist.