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Art. 101 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Ausscheiden

Aufsicht und Oberaufsicht - Dienstaufsicht - Instrumente der Dienstaufsicht
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Art. 101 GOG · Ausscheiden

1. Die Aufsichtsbehörde stellt im Streitfall fest, dass ein Mitglied einer richterlichen Behörde von Gesetzes wegen aus dem Amt ausgeschieden ist, wenn es

a) rechtsgültig zurückgetreten ist;

b) nicht wiedergewählt wurde;

c) die Fähigkeit, das Richteramt auszuüben, verloren hat;

d) die Stimmberechtigung verloren hat;

e) in einem anderen Kanton Wohnsitz genommen hat, sofern der kantonale Wohnsitz eine Wählbarkeitsvoraussetzung ist;

f) die Altersgrenze erreicht hat, bis zu der das Richteramt längstens ausgeübt werden kann;

g) ein mit dem Richteramt unvereinbares Amt annimmt, sofern diese Handlung als Verzicht auf das Richteramt zu werten ist.

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