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Art. 100 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 2. Verjährung

Aufsicht und Oberaufsicht - Dienstaufsicht - Instrumente der Dienstaufsicht
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Art. 100 GOG · 2. Verjährung

1. Die disziplinarische Verfolgung verjährt innert zwei Jahren, nachdem die Aufsichtsbehörde vom disziplinarisch zu ahndenden Vorfall Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall jedoch fünf Jahre, nachdem sich der disziplinarisch zu ahndende Vorfall zugetragen hat.

2. Wird wegen des Sachverhalts, das dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, ein Strafverfahren eingeleitet, läuft die Verfolgungsverjährung ab der Rechtskraft des Strafentscheids.

3. Ist vor Ablauf der Verfolgungsverjährung ein erstinstanzlicher, dienstaufsichtsrechtlicher Entscheid ergangen, tritt die Verjährung nicht mehr ein.

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